Satzung des Modellbahnclubs 93 Berlin e.V. (abgekürzt MC93 Berlin) §1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Modellbahnclub 93 Berlin (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und soll ins Vereinsregister Berlin eingetragen werden. Danach trägt er den Zusatz e.V. (3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. §2 Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. (2) Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss all derjenigen, die am Modellbahnbau und Eisenbahnwesen interessiert sind. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht: Bau- und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen. Beratung und Unterstützung beim Bau von eigenen Modellen und eigenen Anlagen. Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung. §3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot (1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden. §4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Der Antrag auf Aufnahme kann nach einer 3-Monatigen Kennenlernphase vom Vorstand beschlossen werden. (2) Die Mitgliedschaft endet a. mit dem Tod des Mitgliedes; b. durch freiwilligen Austritt; c. durch Streichung von der Mitgliederliste; d. durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einen Monat zum Ende des Quartals. In besonderen Fällen kann der Vorstand diese Frist verkürzen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann erst erfolgen nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen wurden. Die Streichung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erklärt werden, wenn das Mitglied in grober Weise den Zielen und Zwecken oder der Satzung verstößt. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Wiederspruchrecht zu. Dies muss innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. In diesem Falle entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit darüber. Bis dahin ruht Mitgliedschaft. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Das ausgeschiedene Mitglied hat alle in seinem Besitz befindlichen Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßen Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. §5 Beiträge Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. §6 Organe und Einrichtungen des Vereins Organe des Vereins sind: a. die ordentliche Mitgliederversammlung, b. die außerordentliche Mitgliederversammlung, c. der Vorstand.
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© Norbert Suchmüller 2024
§7 Mitgliederversammlung (1) In jedem Geschäftsjahr findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Berichtes des Kassenprüfers. b) Entlastung des Vorstandes c) Wahl des Vorstandes (alle vier Jahre) d) Wahl des Kassenprüfers (alle vier Jahre) e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages f) Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern g) Satzungsänderungen h) Entscheidung über die Auflösung des Vereins (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: a) auf Beschluss des Vorstandes oder b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 30% der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren. (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich (Brief oder E-Mail) mit einer Frist von 6 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 4 Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. (5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. In diesem Fall wird eine Enthaltung wie eine Nein Stimme gewertet. (6) Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von3/4 und zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. (7) Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Stimmberechtigten dies verlangt. (8) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder deren Mitgliedschaft nicht ruht und den Mitgliedsbeitrag im vergangenen Geschäftsjahr voll entrichtet haben. (9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. §8 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Kassenwart, d) dem Schriftführer / Kommunikation (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. (3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. (4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. §9 Ehrenmitglieder Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Wiederruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. §10 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einen Ausschuss angehören darf. (2) Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. (3) Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. §11 Auflösung des Vereins (1) Der Verein kann nur bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende (oder Kassenwart). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen. (3) Das Vereinsvermögen wird nach Begleichung aller Verbindlichkeiten aufgelöst. §12 Inkrafttreten Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.03.2024 von der Gründungsversammlung des Vereins Modellbahnclub 93 Berlin beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Berlin, den 08.03.2024
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